Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, wird er durch dieses Vorstandsmitglied allein vertreten.