Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Vorstandsmitgliedern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.000,00 EUR muss der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.