Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und dem Syndikus und ggf. bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Syndikus jeweils allein. Die Beisitzer vertreten gemeinsam mit einem der alleinvertretungsbefugten Vorstandsmitglieder.