Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren Hirten-Ältesten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 20.000 Euro wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied vorhanden ist.