Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.