Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, ggf. einem zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, vertritt dieser den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Mitglieder, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.