Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ehrenamtlich tätige und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis.