Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 EUR.