Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligungen an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab 1000,00 Euro.