Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieser den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.