Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens drei Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für die folgenden Rechtsgeschäfte: die Gründung oder der Erwerb von Gesellschaften oder Anteilen an Gesellschaften, der Abschluss von Darlehensverträgen oder anderen Finanzierungsverträgen und der Kauf, Verkauf oder die Belastung von Eigentumsrechten oder eigentumsähnlichen Rechten.