Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein.