Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von bis zu 500,00 € gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,00 € und bei Verträgen über Dauerschuldverhältnisse vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für die Aufnahme von Krediten und für den Erwerb, den Verkauf und die Belastung von Grundstücken ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Grundstücksgeschäften muss die Mitgliederversammlung zudem notariell beurkundet werden.