Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens jedoch vier stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die beiden Vorsitzenden sind stets alleinvertretungsberechtigt.Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB kann bestellt werden; er vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.