Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus drei, mindestens aber aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und ein oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Jedem Vortstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
umfasst die Aufgabe, die laufenden verwaltungsmäßigen Aufgaben des Vereins zu erledigen; in dieser Funktion obliegt ihr auch die laufende Abstimmung zwischen dem Verein und seinen Tochtergesellschaften. Ferner hat die Besondere Vertreterin die Aufgabe, die dem Vereinsvorstand obliegenden Angelegenheiten für den Vorstand vorzubereiten.