Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegen Dritte wird in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, Beteilung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.