Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Der Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziges Vorstandsmitglied ist. Wurde mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt, wird der Verein duch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Gründung von und die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen und die Gründung und Schließung von Niederlassungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.