Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligungen an Gesellschaften, Anschaffungen des Vereins, die den Wert von 2.000,00 EUR übersteigen, und die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.