Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Grundstückserwerb und -veräußerung sowie bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 12.500 € ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.