Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Vorstandsmitgliedern, darunter bis zu zwei Vorsitzende, bis zu zwei Stellvertreter, einem Schatzmeister und Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied