Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu vier Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.