Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens neun Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.