Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter sowie gegebenenfalls bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten jeweils allein.