Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand, dem dritten Vorstand, dem Vorstand für Frauen und dem Vorstand für Nachwuchs.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.