Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen, darunter einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Rechtsgeschäfte mit einem Ggeschäftswert über 10.000,00 Euro sowie die Aufnahme von Krediten.