Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.