| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sowohl des ersten als auch des zweiten Vorsitzenden der erste Schriftführer.
Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden. |