Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für:
- Erwerb oder Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
- alle sonstigen Verfügungen über Grundtsücke und grundstücksgleiche Rechte
- Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,-- EUR