Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Über Beteiligungen an Gesellschaften sowie über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken entscheidet die Mitgliederversammlung.