Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000,00.