Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung vom Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000.