Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Von den Beschränkungen des § 181 BGB sind die Mitglieder des Vorstands befreit.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit beschränkt, dass die Mitgliederversammlung über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen entscheidet.