Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Immobilienkauf und -verkauf die vorherige Zustimmung des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung erforderlich ist.