Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren Hirten-Ältesten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro wird der Verein durch zwei Hirten-Älteste vertreten, sofern mehr als ein Hirten-Ältester vorhanden ist.