| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer oder maximal drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, sofern der Vorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern besteht. Ansonsten besteht eine Einzelvertretungsberechtigung. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Die Verfügungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb von und Verfügung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Erwerb von und Verfügung über Gegenstände des Anlagevermögens, einschließlich des Abschlusses von Leasing-Verträgen, sofern diese nicht im jährlichen Investitionsplan genehmigt sind oder der Aufwand zur Anschaffung eines bestimmten Anlagegegenstandes oder einer Sachgesamtheit den Betrag von Euro 50.000,00 im Einzelfall überschreitet, Erwerb von und Verfügung über Wertpapiere, sofern es sich nicht um die Anlage von Geldern im gewöhnlichen Betrieb des Vereins handelt, Erwerb und Beteiligung an Gesellschaften, Eingehen von Verbindlichkeiten von mehr als Euro 50.000,00, sofern diese nicht bereits im jährlichen Wirtschaftsplan genehmigt sind, Aufnahme von Darlehen, Eingehung von Bürgschaften sowie Haftungsverhältnissen, sofern deren Betrag im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt, Abschluss von Mietverträgen über Grundstücke und Geschäftsräume und die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. |