Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis zwei Mitgliedern der Leitung des Zentrums und dem Mitglied der Verwaltungsleitung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken sowie zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.