Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten (Schatzmeister), dem geschäftsführenden Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für:
a) den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
b) den Erwerb und die Veräußerung von Erbbaurechten,
c) die Begründung neuer Aufgaben und die erforderlichen Bauvorhaben hierzu.