Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ein erster und ein zweiter Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.