Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehen ab 5.000,- Euro.