Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, Kassenwart, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.