Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, darunter der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.