Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Ankauf, der Verkauf und die Belastung von Grundstücken sowie der Abschluss von einmaligen oder laufenden Verträgen, die einen Gesamtbetrag von 5.000,- Euro übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.