Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.