Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, mindestens einem Beisitzer, dem Schatzmeister und dem Intendanten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.