Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.