Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Rechtsgeschäften über Grundvermögen und über die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten vertreten der Vorsitzende und der Kassenwart den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung beschließt über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen.