| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Interessengemeinschaft wird rechtsgeschäftlich durch den ersten Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Verpflichtende Erklärungen für die Interessengemeinschaft kann der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende - jedoch nur zusammen mit dem Schatzmeister abgeben. |