Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Beteiligungen und die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.