Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs gleichberechtigten Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften, die das Vertretungsrecht des Präsidiums beschränken, hat das Präsidium zuvor einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen:
1. Erwerb oder Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen,
2. Erwerb oder Verfügungen über Beteiligungen aller Art oder Rechte an solchen Beteiligungen, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen.