Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und ggf. bis zu vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.